Pflegehilfe löschen
Berufsbild/Tätigkeitsbereich
Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten:
- Durchführung von pflegerischen Maßnahmen nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege: Durchführung von Grundtechniken der Pflege; Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation; Körperpflege und Ernährung; Krankenbeobachtung; prophylaktische Pflegemaßnahmen; Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen; Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen
- Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder von ִÄrzten: Verabreichung von Arzneimitteln; Anlegen von Bandagen und Verbänden; Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens; Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden; Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur, Gewicht und Ausscheidungen sowie Beobachtung der Bewusstseinslage und der Atmung; einfache Wärme- und Lichtanwendungen einschließlich der sozialen Betreuung der Patienten/innen oder Klienten/-innen und der Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten
Berufsberechtigung
Zur Ausübung der Pflegehilfe sind Personen berechtigt, die ...
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
- einen Qualifikationsnachweis erbringen und
- über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Zur Ausübung der Pflegehilfe sind auch Personen berechtigt, die zur Ausübung eines gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind.
Berufsausübung
Im Dienstverhältnis ...
- zu einer Krankenanstalt,
- zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,
- zu freiberuflich tätigen Ärztinnen/Ärzten,
- zu freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
- zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten
Ausbildung
Dauer der Ausbildung
- 1 Jahr (1600 Stunden) -
Lehrplan
- Verkürzte Ausbildung für Personen, die ein Studium der Human- oder Zahnmedizin erfolgreich abgeschlossen haben: 680 Stunden
Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung
- Lebensalter von mindestens 17 Jahren
- gesundheitliche Eignung
- Vertrauenswürdigkeit
- erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht
- Aufnahmegespräch oder Aufnahmetest
Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch den Rechtsträger, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet, im Einvernehmen mit dem Direktor.
Abschluss der Ausbildung
- Kommissionelle Abschlussprüfung - Zeugnis