Kosten für Kundinnen bzw. Kunden
Das Land Steiermark und Ihre Wohnsitzgemeinde fördern die Hauskrankenpflege. Daher sind die Tarife sozial gestaffelt und richten sich nach Ihrem monatlichen Nettoeinkommen.
Downloadmöglichkeit Kundinnen- und Kundentarifliste 2024 =>
Die betreuende Organisation ermittelt den zu leistenden Kundinnen- bzw. Kundenanteil. Dieser wird aus dem Individualeinkommen der Kundin bzw. des Kunden und unter Berücksichtigung von bestimmten Unterhaltsansprüchen bzw. Unterhaltsverpflichtungen errechnet. Die verbleibenden Kosten, zur Deckung der Normkostenstunde, verrechnet die Organisation direkt mit der Wohnsitzgemeinde und dem Land Steiermark.
Das monatliche Einkommen der Kundin bzw. des Kunden wird maximal bis zur Höhe des jeweils gültigen Höchstsatzes für Alleinstehende gemäß § 8 Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz (= Richtsatz für die Ausgleichszulage abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung) abgeschöpft. D.h. dass der Kundin bzw. dem Kunden nach Abzug des Kundinnen- bzw. Kundenbeitrages und nach Abschöpfung des Pflegegeldes jedenfalls immer ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.155,84/Jahr 2024, zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs, verbleibt. Nach Erreichung dieser Einkommensgrenze übernimmt das Land Steiermark - zusätzlich zum Landesbeitrag - auch den Kundinnen- bzw. Kundenbeitrag. Bevor dieser „Zuschuss" gewährt wird, muss zuerst das Pflegegeld zur Finanzierung des Kundinnen- bzw. Kundenanteils eingesetzt werden. Die Zuzahlung des Landes Steiermark erfolgt dann direkt an die betreuende Organisation. Die konkrete Abwicklung des Zuschusses erfolgt durch die betreuende Organisation. Eine separate Antragstellung ist nicht erforderlich.
Bei der Ermittlung des Einkommens werden grundsätzlich die laufenden in- und ausländischen Nettoeinkünfte, die zur Abdeckung der allgemeinen Lebenserhaltungskosten dienen, berücksichtigt. Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) werden nicht berücksichtigt. Zuschüsse, Beihilfen oder sonstige Geldleistungen, die zweckgebunden sind bzw. im Wesentlichen Kostensätze für bestimmte Leistungen darstellen, bleiben ebenfalls unberücksichtigt.
Dem Individualeinkommen der Kundin bzw. des Kunden werden bestimmte Unterhaltsansprüche gegenüber Ehegatten bzw. Partnern bei eingetragenen Partnerschaften, die den eigenen Unterhalt betreffen, hinzugerechnet bzw. abgezogen. Diese Unterhaltsansprüche werden nach den unten definierten Prozentsätzen ermittelt, sofern nicht "titulierte", d.h. vertraglich anerkannte oder gerichtlich festgestellte, Unterhaltsansprüche vorliegen.
Die Höhe des (nicht titulierten) Unterhaltsanspruches wird wie folgt ermittelt:
a) Bei Einkommenslosigkeit des Unterhaltsberechtigten: 33% des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen
Beispiel 1 | Beispiel 2 | |||
Ehegattin wird betreut | Ehegatte wird betreut | |||
EK Ehegatte | 1.500,- € | Einkommen Ehegattin | - € | |
EK Kundin | - € | Einkommen Kunde | 1.500,- € | |
EK gesamt | 1.500,- € | Einkommen gesamt | 1.500,- € | |
davon 33 % | 495,- € | davon 33 % | 495,- € | |
Individual EK für Kundin | 495,- € | Individual EK für Kunde | 1.005,- € | |
(1.500,- € abzügl. 495,- €) | ||||
*EK = Nettoeinkommen |
b) Bei Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten: 40% des gemeinsamen monatlichen Gesamtnettoeinkommens (Einkommen des Unterhaltsberechtigten zuzüglich jenes des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners), abzüglich des Eigeneinkommens
Beispiel 1 | Beispiel 2 | |||
Ehegattin wird betreut | Ehegatte wird betreut | |||
Einkommen Ehegatte | 1.500 € | Einkommen Ehegattin | 600 € | |
Einkommen Kundin | 600 € | Einkommen Kunde | 1.500 € | |
Einkommen gesamt | 2.100 € | Einkommen gesamt | 2100 € | |
davon 40 % | 840 € | davon 40 % | 840 € | |
EK Kundin | 600 € | EK Kunde | 1.500 € | |
+Unterhalt (840 € - 600 €) | 240 € | - Unterhalt (840 € - 600 €) | -240 € | |
Individual EK für Kundin | 840 € | Individual EK für Kunde | 1.260 € | |
*EK ist Nettoeinkommen |
Bei Lebensgemeinschaften besteht grundsätzlich keine Unterhaltsverpflichtung.
Titulierte Unterhaltsansprüche, z.B. von geschiedenen Ehegatten bzw. getrennten Partnern, von Kindern oder Eltern, werden dem Individualeinkommen der Kundin bzw. des Kunden hinzugerechnet.
Nachweislich erbrachte Unterhaltsleistungen, die verpflichtend zu leisten sind, werden bei der Ermittlung des Einkommens in Abzug gebracht.
Das Pflegegeld gilt nicht als Einkommen. In der Regel steht jedoch der Kundin bzw. dem Kunden das Pflegegeld zur Deckung der Pflege- und Betreuungskosten zur Verfügung.
Eine Analyse der Fachabteilung zeigt, dass im Jahr 2021 für 87,7 Prozent der Kundinnen bzw. der Kunden mit Pflegegeldbezug der monatliche Eigenanteil kleiner als die Höhe ihres Pflegegeldes war.
Fragen Sie Ihre fallführende DKGP, ob ein Anspruch auf Zuzahlung Ihrer Krankenkasse besteht. Wird eine Zuzahlung von Ihrer Krankenkasse bewilligt, wird der jeweilige Zuzahlungsbetrag bei Ihrer monatlichen Rechnung von ihrem Selbstkostenbeitrag abgezogen (der Zuzahlungsbetrag steht auch auf Ihrer Rechnung).
Die gesamte Richtlinie des Landes „Definition und Ermittlung des Einkommens für die Sozialen Dienste iSd § 16 SHG" und die Richtlinie „Kundinnen- bzw. Kundenbeiträge für die Mobilen Pflege- und Betreuungsdienste/Hauskrankenpflege Steiermark" finden Sie unter Punkt „Rechtsgrundlage" zum Download.