Inanspruchnahme und Kosten- stationärer Einrichtungen
Kosten
Die Tarife der steirischen Pflegeheime werden durch die Steiermärkische Landesregierung festgelegt. Für die Anbieter von Krankenanstalten gibt es dazu gesonderte Verträge. Die Anbieter von Pflegeplätzen und psychiatrischen Familienpflegeplätzen bestimmen die Höhe ihrer Tarife selbst.
Der Tagsatz der Pflegeheime setzt sich aus den „Grundleistungen"
und dem von der Pflegegeldstufe abhängigen „Pflegezuschlag" zusammen.
Die Grundleistungen
Die Grundleistungen umfassen alle Leistungen, die unabhängig vom individuellen Pflege- und Betreuungsbedarf der Bewohnerin bzw. des Bewohners von der Einrichtung erbracht werden.
Darunter fallen beispielsweise das Wohnen in Ein- oder Zweibettzimmern und deren Reinigung, Versorgung der Leib- und Bettwäsche, Verpflegung und das Angebot von Beschäftigungsangeboten.
Wenn Sie ein Einzelzimmer bewohnen möchten, wird in der Regel von der Einrichtung ein Zuschlag verrechnet.
In der Steiermark variiert die Höhe der Grundleistungen in Abhängigkeit der Anzahl der Betten und der Größe der jeweiligen Einrichtung, weshalb Sie die exakte Höhe der Grundleistungen ebendort.
Der Pflegezuschlag
Der Pflegezuschlag, der sich in sieben Stufen gliedert, wird den Grundleistungen zugeschlagen und ist in jeder Einrichtung gleich hoch.
Dieser Zuschlag beinhaltet alle Kosten für die Pflege und Betreuung.
Für psychisch erkrankte Heimbewohnerinnen und Heimbewohner kommt in eigens dafür genehmigten Einrichtungen anstelle des Pflegezuschlages der Psychiatriezuschlag zur Anwendung.
Hier kommen Sie zu den derzeit gültigen Tarifen.
Restkostenübernahme im Rahmen der Sozialhilfe
Sie können den Antrag auf Restkostenübernahme bei der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder Wohnsitzgemeinde stellen. Diese entscheidet dann über die Restkostenübernahme durch die Sozialhilfe.
Voraussetzungen
- Pflegerische (jedenfalls ab Pflegegeldstufe 4) und finanzielle Hilfsbedürftigkeit
- Aufenthalt in der Steiermark
In begründeten Ausnahmefällen können auch Personen mit niedriger Pflegegeldstufe aufgenommen werden.
Wer zahlt was?
In der Steiermark legt das Steiermärkische Sozialhilfegesetz fest, dass die Mittel für die Unterbringung im stationären Pflegeeinrichtungen von den Bewohnerinnen und Bewohnern selbst aufgebracht werden müssen (Pension, Pflegegeld, sonstige Einkommen, etc.). Wenn die Unterbringungskosten jedoch das Einkommen übersteigen (finanzielle Hilfsbedürftigkeit) und Pflegebedürftigkeit besteht (in der Regel ab Pflegegeldstufe 4), übernimmt die Sozialhilfe die Restkosten.
Den Bewohnerinnen und Bewohnern verbleiben dann monatlich 20 Prozent ihrer Pension zuzüglich der Sonderzahlungen und ein Teil des Pflegegeldes als persönliches Taschengeld.
Abschaffung des Pflegeregresses ab 1. Jänner 2018
Aufgrund der Abschaffung des Pflegeregresses ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ab 1. Jänner 2018 unzulässig. In allen Kostenfragen wenden Sie sich Ihre zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder an das Pflegeheim Ihrer Wahl.
Beantragung der Kostenübernahme
Alle Formulare für eine Aufnahme in ein Pflegeheim erhalten Sie kostenlos auf dieser Internetseite zum Herunterladen (Downloadbereich) oder:
- bei der Pflegedrehscheibe in Ihrem Bezirk
- bei Ihrem Gemeindeamt
- bei Ihrer zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
- bei der Abteilung 8 Gesundheit und Pflege