Stationäre Einrichtungen für Sozialhilfeempfänger
Allgemeine Informationen
Stationäre Einrichtungen die über eine Pflegeheimbewilligung oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z.B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 - StKAG 2012) verfügen, können gemäß § 13a Steiermärkisches Sozialhilfegesetz - SHG einen Antrag stellen, dass ein Teil oder alle Betten mit der öffentlichen Hand verrechnet werden können. Ebenso sind Standort- oder Adressänderungen und Zusammenlegungen zu beantragen. Rechtsnachfolgen sind vor ihrer Durchführung bekanntzugeben.