24-Stunden-Betreuung für Pflegende
Allgemeines
Viele Menschen sind im Alter auf Hilfe angewiesen und wollen dabei so lange wie möglich in den eigenen vier Wänden wohnen. Mit einer 24-Stunden-Betreuung ist es möglich, dass Sie in Ihrer gewohnten Umgebung bleiben können und Sie und Ihre Angehörigen gleichzeitig Unterstützung und Entlastung im Alltag und in der Pflege erhalten. Im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung werden Sie für gewöhnlich von zwei Betreuungskräften, die sich in regelmäßigen Abständen abwechseln, betreut. Dabei übernehmen diese Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer Tätigkeiten im Haushalt (Einkaufen, Kochen, Haushaltsführung, etc.) und unterstützen Sie bei Ihrer Lebensführung in vielfältiger Weise. Bei Bedarf dürfen auch (sofern im konkreten Fall keine medizinischen bzw. pflegerischen Gründe dagegensprechen) pflegerische Tätigkeiten durchgeführt werden.
Kostenzuschuss 24-Stunden-Betreuung Sozialministeriumservice
Personen, die zuhause gepflegt werden, können vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unabhängig von ihrem Vermögen eine finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses zur 24-Stunden-Betreuung erhalten. Die Betreuung muss gemäß den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes erfolgen.
Voraussetzungen für Förderung durch das Sozialministeriumservice
- Die gesetzlichen Regelungen aus dem Hausbetreuungsgesetz werden erfüllt
- Bezug von Pflegegeld ab Pflegegeldstufe 3
- Notwendigkeit zur 24-Stunden-Betreuung ist gegeben:
- ab Pflegegeldstufe 5 erfüllt die pflegebedürftige Person diese Förderungsvoraussetzung automatisch
- bei Pflegegeldstufe 3 oder 4 erfolgt einer Überprüfung der Notwendigkeit durch das Sozialministeriumservice
Alle weiteren Infos zur Antragstellung erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Für persönliche Anfragen steht Ihnen außerdem das Sozialministeriumservice Landesstelle Steiermark zur Verfügung.
Restkostenübernahme 24-Stunden-Betreuung Land Steiermark
Sollten Sie trotz der Unterstützung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Ihre Ausgaben für den Lebensdarf nicht mit den Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln decken können, können Sie einen Antrag auf (Rest-)Kostenübernahme stellen. Die Höhe dieses Zuschusses wird Ihnen maximal bis zu jenem Betrag gewährt, der für die Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung anfällt.
Voraussetzungen für einen Kostenzuschuss durch das Land Steiermark
- finanzielle Hilfsbedürftigkeit
- pflegerische Hilfsbedürftigkeit
- Hauptwohnsitz in der Steiermark
Beantragung der Restkostenübernahme:
Sie können den Antrag auf Restkostenübernahme bei der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder Wohnsitzgemeinde stellen. Die Bezirkshauptmannschaft entscheidet dann über die Restkostenübernahme durch die Sozialhilfe.
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zur stationären Langzeitpflege (z.B. Pflegeheimunterbringung) nach wie vor zum Aufwandsersatz Ihr Vermögen herangezogen werden kann.
Auf diesen Internetseiten zum Herunterladen (Downloadbereich):
- bei der Pflegedrehscheibe (Link zu Case- und Caremanagement) in Ihrem Bezirk
- bei Ihrem Gemeindeamt
- bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
- bei der Abteilung 8 Gesundheit und Pflege