Inanspruchnahme und Kosten der Langzeitpflege und -betreuung in Pflegewohnheimen
Kosten
Die Tarife der steirischen Pflegewohnheime werden durch die Steiermärkische Landesregierung festgelegt. Für die Anbieter von Krankenanstalten gibt es dazu gesonderte Verträge. Die Anbieter von Pflegeplätzen und psychiatrischen Familienpflegeplätzen bestimmen die Höhe ihrer Tarife selbst.
Der Tagsatz der Pflegewohnheime setzt sich aus den „Grundleistungen"
und dem von der Pflegegeldstufe abhängigen „Pflegezuschlag" zusammen.
Die Grundleistungen
Die Grundleistungen umfassen alle Leistungen, die unabhängig vom individuellen Pflege- und Betreuungsbedarf der Bewohnerin bzw. des Bewohners von der Einrichtung erbracht werden.
Darunter fallen beispielsweise das Wohnen in Ein- oder Zweibettzimmern und deren Reinigung, Versorgung der Leib- und Bettwäsche, Verpflegung und das Angebot von Beschäftigungsangeboten.
Wenn Sie ein Einzelzimmer bewohnen möchten, wird in der Regel von der Einrichtung ein Zuschlag verrechnet.
In der Steiermark variiert die Höhe der Grundleistungen in Abhängigkeit der Anzahl der Betten und der Größe der jeweiligen Einrichtung, weshalb Sie die exakte Höhe der Grundleistungen ebendort.
Der Pflegezuschlag

Der Pflegezuschlag, der sich in sieben Stufen gliedert, wird den Grundleistungen zugeschlagen und ist in jeder Einrichtung gleich hoch.
Dieser Zuschlag beinhaltet alle Kosten für die Pflege und Betreuung.
Für psychisch erkrankte Heimbewohnerinnen und Heimbewohner kommt in eigens dafür genehmigten Einrichtungen anstelle des Pflegezuschlages der Psychiatriezuschlag zur Anwendung.
Hier kommen Sie zu den derzeit gültigen Tarifen.
Übernahme der nicht gedeckten Kosten der Pflege und Betreuung
Sie können den Antrag auf Kostenübernahme bei der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde stellen. Diese entscheidet dann über die Kostenübernahme durch die öffentliche Hand.
Voraussetzungen

- Bezug von Pflegegeld der Stufe 4 oder höher, ansonsten Vorlage einer pflegefachlichen Stellungnahme der Pflegedrehscheibe
- finanzielle Hilfsbedürftigkeit
- Hauptwohnsitz oder tatsächlicher Aufenthalt in der Steiermark
Wer zahlt was?
In der Steiermark legt das Steiermärkische Pflege- und Betreuungsgesetz fest, dass die Mittel für die Langzeitpflege und -betreuung in Pflegewohnheimen von den Bewohnerinnen und Bewohnern selbst aufgebracht werden müssen (Pension, Pflegegeld, sonstiges Einkommen, etc.). Wenn die Kosten jedoch die Einkünfte übersteigen (finanzielle Hilfsbedürftigkeit) und eine entsprechende Pflegebedürftigkeit besteht (in der Regel ab Pflegegeldstufe 4), übernimmt die öffentliche Hand die nicht gedeckten Kosten.
Den Bewohnerinnen und Bewohnern verbleiben dann 20 Prozent ihrer Pension zuzüglich der Sonderzahlungen und ein Teil des Pflegegeldes als monatliche Zuwendung.
Abschaffung des Pflegeregresses ab 1. Jänner 2018
Aufgrund der Abschaffung des Pflegeregresses ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ab 1. Jänner 2018 unzulässig. In allen Kostenfragen wenden Sie sich Ihre zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder an das Pflegewohnheim Ihrer Wahl.
Beantragung der Kostenübernahme
Das Formular für eine Übernahme der Kosten der Pflege und Betreuung in einem Pflegewohnheim erhalten Sie kostenlos auf dieser Internetseite hier zum Herunterladen oder:
- bei der Pflegedrehscheibe in Ihrem Bezirk
- bei Ihrer zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
- bei der Abteilung 8 Gesundheit und Pflege