Stationäre Einrichtungen für Pflegedienstleister
Allgemeine
Falls der Alltag in den eigenen vier Wänden trotz umfassender Unterstützung durch mobile Versorgungsangebote nicht mehr bewältigt werden kann, gibt es in der Steiermark flächendeckend eine große Auswahl an stationären Langzeitpflegeeinrichtungen, die eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung für Menschen mit umfassenden Pflege- und Betreuungsbedarf gewährleisten. Diese Leistungen umfassen die Versorgung der Bewohnerinnen/Bewohner mit Wohnraum, Verpflegung, die ressourcenorientierte Betreuung und Pflege, sowie in ausgewählten Einrichtungen auch die ärztliche Betreuung, wobei der Erhalt der vorhandenen Kompetenzen und die Unterstützung in der Alltagsbewältigung in einem sozialen Umfeld im Vordergrund stehen.
Grundsätzlich unterscheidet man gemäß dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz bei den stationären Versorgungseinrichtungen zwischen Pflegewohnheimen, Pflegeplätzen und psychiatrischen Familienpflegeplätzen.
In zusätzlichen, nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz bewilligten, Einrichtungen werden auch Leistungen für spezielle Bedürfnisse (z.B. chronisch-psychisch erkrankte Menschen) angeboten.
Finanzierung
Nachdem die Kosten der Unterbringung für die meisten Bewohnerinnen/Bewohner nicht aus eigenen Mitteln getragen werden können, erfolgt die Finanzierung der stationären Einrichtungen überwiegend durch die öffentliche Hand (Rund 60 % der Kosten werden durch öffentliche Mittel gedeckt) im Rahmen der Sozialhilfe.
Allgemeines
Pflegewohnheime sind stationäre Einrichtungen, in denen mindestens sieben nicht haushaltsverbandsangehörige Personen gepflegt und betreut werden können. In der Steiermark werden pflegebedürftige Menschen bereits in mehr als 220 Pflegewohnheime mit über 15.000 Betten flächendeckend rund-um-die-Uhr versorgt.
Finanzierung Pflegewohnheime
Seit Beginn der frühen 2000er Jahre erfolgt die Finanzierung der Pflegeheime auf Basis des sogenannten Normkostenmodells, das mittlerweile in seiner zweiten Version zur Anwendung kommt. Die darin normierten Kosten stellen eine Durchschnittsbetrachtung dar und sind daher mit den IST-Kosten des jeweiligen Pflegewohnheims nicht ident. Das Ergebnis ist ein Normkosten-Tagsatz, der nur in Abhängigkeit der festgesetzten Kategorie (Verhältnis aus der Nettoraumfläche und der Anzahl an bewilligten Betten) variiert.
Der Tagsatz selbst setzt sich aus den Grundleistungen und dem Pflegezuschlag zusammen.
Grundleistungen
Die Grundleistungen (LEVO-SHG) umfassen alle jene Kosten, die unabhängig vom individuellen Pflege- und Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen/Bewohner entstehen. Darunter fallen beispielsweise die Immobilienkosten, Kosten für Reinigung und Wäsche, Verpflegungskosten, etc. Als Basis für die Normkostenkalkulation dienen dabei, das Steiermärkische Pflegeheimgesetz (StPHG) und die Leistungs- und Entgeltverordnung zum Steiermärkischen Sozialhilfegesetz (LEVO-SHG), die Art und das Ausmaß der zu erbringenden Leistungen regeln. Wie bereits erwähnt, variiert die Höhe der Grundleistung in Abhängigkeit der Fläche und der Anzahl an Betten des jeweiligen Pflegewohnheimes.
Pflegezuschlag
Der Pflegezuschlag (LEVO-SHG), der sich, angelehnt an die Stufen des Bundespflegegelds, in sieben Tarifstufen gliedert, wird zusätzlich zu den Grundleistungen verrechnet und ist in jeder Einrichtung gleich hoch. Dieser Zuschlag umfasst alle Kosten der Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen/Bewohner wie zum Beispiel Personalkosten des Pflegepersonals, Kosten des Pflegematerials etc.
Psychiatriezuschlag
des Pflegematerials etc.
Für psychisch erkrankte Heimbewohnerinnen und Heimbewohner kommt in eigens dafür genehmigten Einrichtungen stattdessen der Psychiatriezuschlag zur Anwendung, der die Mehrkosten aufgrund des besonderen Bewohner:innenklientels abbilden soll.
Pflegeheimrechtliche Bewilligung von Pflegewohnheime
Damit ein Pflegeheim als solches überhaupt betrieben werden darf, braucht es eine Bewilligung der Steiermärkischen Landesregierung gemäß dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz (StPHG). Der Antrag für private Pflegeheime ist bei der örtlich und sachlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Für öffentliche Einrichtungen wird diese Bewilligung von der Abteilung 8 Gesundheit und Pflege erteilt. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird von der zuständigen Behörde die Bewilligung mittels Bescheid erteilt.
Antrag Pflegeheimrechtliche Bewilligung von Pflegewohnheime
- Höchstzahl der zu betreuenden Personen
- vorgesehene Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen
- planliche Darstellung des Raum- und Funktionsprogramms
- Bekanntgabe der verantwortlichen Heim- und Pflegedienstleitung
Zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen der Bewilligung sind folgende Nachweise zu erbringen:
- ein Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes
- ein Hygienegutachten
- eine schriftliche Erklärung der Baubehörde darüber, dass gegen die Benützung des Gebäudes als Pflegeheim kein Einwand besteht
Sozialhilferechtliche Anerkennung von Pflegewohnheime
Derzeit gibt es noch ca. 3 % Selbstzahlerinnen/Selbstzahler in den steiermärkischen Pflegewohnheimen - das ist also jener Anteil der Personen, welche die vollstationäre Versorgung aus ihrem laufenden Einkommen finanzieren können. Für die überwiegende Mehrheit der Bewohnerinnen/Bewohner übernimmt das Land Steiermark den Großteil der Kosten im Rahmen der Sozialhilfe. Damit ein Betreiber diese Kosten mit der zuständigen Behörde abrechnen darf, benötigt er eine Anerkennung nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz (SHG). Die Steiermärkische Landesregierung hat Pflegewohnheime bescheidmäßig anzuerkennen, wenn einerseits auf Basis des gültigen Bedarfs- und Entwicklungsplans ein Bedarf für Pflegewohnheimbetten in der jeweiligen Region gegeben ist und es sich anderseits bei der jeweiligen Einrichtung um eine geeignete Einrichtung im Sinne des § 13a Abs. 3 SHG handelt. Grundsätzlich eignen sich dafür Pflegewohnheime und Krankenanstalten, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Der Bedarf an Pflegeheimbetten ohne Psychiatriezuschlag wird in der Steiermärkischen Pflegeheimbetten-Bedarfs-Verordnung (StPbB-VO) festgesetzt.
Verfahrensablauf
Nachdem der Antrag eingelangt ist, wird ein Akt angelegt.
Wenn zusätzliche Betten beantragt werden oder die Verlegung von anerkannten Betten von einem politischen Bezirk in einen anderen beantragt wird, wird ein Bedarf anhand der
Steiermärkischen Pflegeheimbetten-Bedarfs-Verordnung (StPbB-VO) und der Anzahl anerkannter Betten überprüft und der Antragsteller bzw. die Antragstellerin vom Ergebnis verständigt.
Im Anschluss ergeht der positive/negative Anerkennungsbescheid.
Erforderliche Unterlagen - Sozialhilferechtliche Anerkennung von Pflegewohnheime
- Antrag
- Registerauszug (Firmenbuch, Unternehmerregister, Vereinsregister), falls vorhanden
- Vollmacht, wenn die Vertretung von den Angaben im Registerauszug abweichen
- Pflegeheimrechtliche Bewilligung, falls vorhanden
Festsetzung der Kategorie zur Ermittlung des Tagsatzes
Die Landesregierung hat im Verfahren "Anerkennung stationäre Einrichtung für Sozialhilfeempfänger" (gemäß § 13a Abs. 1 SHG) durch Verordnung die Kategorien und die jeweilige Höhe des verrechenbaren Tagsatzes zu bestimmen. Die Kategorie wird auf Basis der Nettoraumfläche lt. ÖNORM 15221-6 und der Anzahl an bewilligten Betten bestimmt.
Der Antrag auf Kategorisierung ist seitens des Pflegewohnheims zu stellen und bei allen Änderungen der Nettoraumfläche oder der Anzahl an bewilligten Betten ist ein neuer Antrag einzubringen.
Voraussetzungen
Es muss sich um ein Pflegewohnheim handeln und die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 13a Sozialhilfegesetz (SHG) müssen erfüllt sein.
Die Anträge sind ausschließlich vollständig ausgefüllt und von einer vertretungsberechtigten Person unterfertigt einzubringen.
Nachdem der Antrag eingelangt ist, wird ein Akt angelegt. Sofern alle notwendigen Unterlagen eingereicht werden, ergeht im Anschluss der Bescheid mit der festgesetzten Kategorie.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Registerauszug (Firmenbuch, Unternehmerregister, Vereinsregister), falls vorhanden
- Vollmacht
- Pflegeheimrechtliche Bewilligung
- Raumbuch oder Erklärung durch einen Befugten (z.B. Ziviltechniker, Baumeister, Technisches Büro) auf Basis der ÖNORM 15221-6
Rechtsgrundlagen
Steiermärkisches Pflegeheimgesetz (StPHG)
Steiermärkische Pflegeheimverordnung (StPHVO)
Personalausstattungsverordnung (PAVO)
Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (SHG)
Steiermärkisches Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung (StSHG-DVO)
Steiermärkische Pflegeheimbetten-Bedarfs-Verordnung (StPBb-VO)
Leistungs- und Entgeltverordnung nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz (LEVO-SHG)
Allgemeines
Pflegeplätze und psychiatrische Familienpflegeplätze sind stationäre Einrichtungen, in denen maximal sechs bzw. maximal zwei nicht haushaltsverbandsangehörige Personen gepflegt und betreut werden dürfen. In der Steiermark werden auf rund 160 Plätzen pflegebedürftige Menschen flächendeckend rund-um-die-Uhr vollstationär versorgt.
Einrichtungen
Hier finden Sie eine Liste mit den Standorten der steirischen Pflegeplätze und psychiatrischen Familienpflegeplätze.
Finanzierung
Gemäß § 13a SHG können ausschließlich Pflegewohnheime anerkannt werden, sodass in der Regel keine Restkostenübernahme durch die öffentliche Hand bei Pflegeplätzen und psychiatrischen Familienpflegeplätzen erfolgt. Demzufolge werden die meisten dieser Einrichtungen zur Gänze durch Gelder der Bewohnerinnen/Bewohner finanziert.
Pflegeheimrechtliche Bewilligung von Pflegeplätzen
Damit ein Pflegeplatz als solches überhaupt betrieben werden darf, braucht es eine Bewilligung der Steiermärkischen Landesregierung gemäß dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz (StPHG). Der Antrag ist bei der örtlich und sachlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird von der zuständigen Behörde die Bewilligung mittels Bescheid erteilt.
Der Antrag ist schriftlich einzubringen und muss folgende Angaben und Unterlagen beinhalten:
- Name, Geburtsdatum, Adresse der Pflegeplatzbetreiberin/des Pflegeplatzbetreibers sowie Auszug aus dem Strafregister
- Angaben zur körperlichen und geistigen Eignung für die Tätigkeit
- Anzahl der zu betreuenden Personen
- Namhaftmachung einer gleichwertigen Vertretung der Pflegeplatzbetreiberin/des Pflegeplatzbetreibers für den Fall seiner Abwesenheit, insbesondere wegen Urlaubs oder Krankheit
Bei Pflegeplätzen zusätzlich:
- Nachweis der Ausbildung zur Fachsozialbetreuerin/zum Fachsozialbetreuer mit der Spezialisierung Altenarbeit (A)/(BA) oder zumindest einer gleich qualifizierenden Ausbildung (DGKP, DSB (A)/(BA))
Allgemeines
In der Steiermark gibt es zusätzlich zu Pflegewohnheimen und Pflegeplätzen auch noch Krankenanstalten, die gemäß dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz (StKAG) bewilligt und gemäß dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz (SHG) anerkannt sind. Dabei handelt es sich um Einrichtungen, die sich auf die Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen
Einrichtungen
Hier finden Sie eine Liste mit den Standorten der vier Krankenanstalten mit sozialhilferechtlicher Anerkennung:
Albert-Schweitzer-Gasse 36, 8020 Graz
Betreuungsheim Neutillmitsch-Gralla
Grazer Straße 74, 8434 Neutillmitsch
Lebenswelten der Barmherzigen Brüder - Kainbach
Johannesvon Gott-Straße 12, 8047 Kainbach bei Graz
Pflegeanstalt für chronisch beatmungspflichtige Patienten
Vordernberger Straße 42, 8700 Leoben
Sozialhilferechtliche Anerkennung von Krankenanstalten
Die Steiermärkische Landesregierung hat Krankenanstalten bescheidmäßig anzuerkennen, sofern einerseits ein Bedarf für solche Einrichtungen in der jeweiligen Region gegeben ist und es sich anderseits bei der jeweiligen Einrichtung um eine geeignete Einrichtung im Sinne des § 13a Abs. 3 SHG handelt. Grundsätzlich eignen sich dafür Pflegewohnheime und Krankenanstalten, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Mangels einer Verordnung, die den Bedarf je Bezirk regelt, wird sich die Behörde bei der Beurteilung des selbigen auf ein Gutachten eines amtlichen oder nicht amtlichen Sachverständigen stützen.
Verfahrensablauf
Nachdem der Antrag eingelangt ist, wird ein Akt angelegt.
Wenn die Anerkennung von Betten beantragt wird oder die Verlegung von bereits anerkannten Betten in einen anderen politischen Bezirk beantragt wird, muss die Behörde den Bedarf bestimmen. Dazu kann sie auf das Gutachten eines Sachverständigen zurückgreifen, worauf die antragstellende Partei vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt wird.
Im Anschluss ergeht der positive bzw. negative Anerkennungsbescheid.