Bewilligung stat. Einrichtung für Pflegedienstleister
Allgemeine Informationen
Die Errichtung und der Betrieb von Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime, Pflegeplätze, Psychiatrische Familienpflegeplätze) bedarf einer Bewilligung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz 2003 - StPHG sowie der Steiermärkischen Pflegeheimverordnung - StPHVO.
Pflegeheime sind stationäre Einrichtungen, in denen mindestens 7 pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen untergebracht sind.
Pflegeplätze sind stationäre Einrichtungen, die eine organisatorische und betriebliche Einheit bilden, in der bis zu sechs nicht haushaltsverbandsangehörige Personen im Rahmen eines Haushaltsverbandes gepflegt und betreut werden.
Psychiatrische Familienpflegeplätze sind stationäre Einrichtungen, in denen höchstens zwei Personen betreut und gepflegt werden, die chronisch psychisch krank und/oder geistig behindert sind und die vorwiegend psychiatrischer Betreuung bedürfen.
Voraussetzungen
Die Bewilligung von Pflegeeinrichtungen ist über Antrag der Bewilligungswerberin bzw. des Bewilligungswerbers zu erteilen, wenn die baulichen, brandschutztechnischen, personellen und hygienischen Voraussetzungen die Durchführung einer fachgerechten und auf dem Stand der Wissenschaft entsprechende Pflege und Betreuung zulassen,
Zum Nachweis der Erfüllung dieser Voraussetzungen sind folgende Nachweise zu erbringen:
- ein Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes;
- ein Hygienegutachten;
- eine schriftliche Erklärung der Baubehörde darüber, dass gegen die Benützung des Gebäudes als Pflegeheim kein Einwand besteht
Fristen
Die Bewilligung ist vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der stationären Pflegeeinrichtung zu erwirken.
Zuständige Stelle
Die Bewilligung von Pflegeheimen, die vom Land Steiermark, von einem Sozialhilfeverband, einer Gemeinde oder von einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden, erteilt das Amt der Steiermärkischen Landesregierung.
Abteilung 8 Gesundheit, Pflege und Wissenschaft FA Gesundheit und Pflegemanagement Referat Pflegemanagement
Friedrichgasse 9
8010 Graz,06.Bez.:Jakomini
Telefon: +43 (316) 877-3550
Fax: +43 (316) 877-3373
E-Mail: pflegemanagement@stmk.gv.at
Web-Adresse: Referat Pflegemanagement - Verwaltung - Land Steiermark
Amtsstunden:
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr
Die Bewilligung privat-gewerblicher bzw. privat-gemeinnütziger stationärer Pflegeeinrichtungen erteilt Ihre sachlich und örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Verfahrensablauf
Das Bewilligungsverfahren ist über Antrag einzuleiten. Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:
- Höchstzahl der zu betreuenden Personen
- vorgesehene Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen
- planliche Darstellung des Raum- und Funktionsprogramms
- Bekanntgabe der verantwortlichen Heim- und Pflegedienstleitung
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wird durch die Behörde eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung von Amtssachverständigen durchgeführt. Im Bewilligungsbescheid selbst oder nach Erteilung der Bewilligung können (befristete) Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben werden, wenn der Schutz der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner nicht ausreichend gewährleistet ist. Jede Änderung der für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen ist bewilligungspflichtig
Erforderliche Unterlagen
- vollständiger Antrag mit den obengenannten Angaben
- Hygienegutachten
- Brandschutzgutachten
- schriftliche Erklärung der Baubehörde darüber, dass gegen die Benützung des Gebäudes als Pflegeheim kein Einwand besteht
Kosten
Es fallen Kosten an Bundes- und Landesverwaltungsabgaben, Barauslagen und Gebühren, die mit der Antragstellung verbunden sind, an. Im Einzelfall können die Gebühren und Abgaben abweichen.
Gemeinden, ISGS (keine Gebühren/Abgaben), Sozialhilfeverbände und karitative Organisationen sind teilweise von Gebühren und Abgaben befreit.