Bewilligung von stat. Einrichtungen für Pflegedienstleister
Allgemeine Informationen
Damit ein Pflegewohnheim als solches überhaupt betrieben werden darf, braucht es zwei Bewilligungen der Steiermärkischen Landesregierung gemäß StPBG (§ 22 und § 23)
Der Antrag ist beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Abteilung 8, Referat Pflegemanagement) einzubringen.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird von der zuständigen Behörde die Bewilligung mittels Bescheid erteilt.